Ein Rauchverbot gilt grundsätzlich in „sonstigen Räumen öffentlicher Orte“. Darunter versteht man alle öffentlich zugänglichen, baulich umschlossenen Gebäude. Dazu zählen z.B. Amtsgebäude, Bahnhöfe, Flugplätze, Büroräume, Einkaufszentren, Geschäftslokale, Kinos, Theater u.v.m.
Unter bestimmten Bedingungen können in diesen Gebäuden baulich abgeschlossene Nebenräume als Raucherräume eingerichtet werden. Für baulich offene Bereiche bzw. im Freien gilt das Rauchverbot nicht. Ausnahme sind z.B. Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen. Auch auf den privaten Wohnbereich werden die gesetzlichen Rauchverbote nicht angewendet.
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